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09.10.2024 08:00
Der Online-Riese Amazon hat am Dienstag seine Prime Days gestartet und lockt Prime-Mitglieder mit erheblichen Rabatten. Dabei wirbt das Unternehmen mit attraktiven Preisnachlässen: 38% weniger für einen Saugroboter und sogar 51% Ersparnis bei einer elektrischen Zahnbürste – jeweils im Vergleich zur unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers.
Doch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat, wie viele Kunden auch, die Preise unter die Lupe genommen. Dabei stellten die Experten fest: Amazon verstößt in großem Umfang gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von vor zwei Wochen.
Oliver Buttler, Leiter der Abteilung Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die das EuGH-Urteil durch eine Klage gegen Aldi Süd erwirkt hatte, erklärt: „Bei den meisten Prime-Day-Angeboten verstößt Amazon gegen das EuGH-Urteil, da unzulässigerweise mit Rabatten auf die UVP geworben wird. Tatsächlich hat Amazon diese Produkte – mit Ausnahme von iPhone 16 und Playstation – in den letzten 30 Tagen nie zur UVP verkauft.“
Ein typisches Beispiel laut Verbraucherzentrale: Die angeblich um 51% reduzierte elektrische Zahnbürste. Der angegebene Rabatt bezieht sich nur auf die frühere Preisempfehlung des Herstellers. Der tatsächliche Preisvorteil im Vergleich zu den letzten 30 Tagen sei deutlich geringer, so die Verbraucherschützer.
Das Vorgehen fällt laut Verbraucherzentrale bei Amazon schnell auf, denn fast alle Rabatte bei Markenartikeln beziehen sich auf die UVP, nicht auf die jüngsten Marktpreise. Der tatsächliche Preis der besagten Zahnbürste lag in den letzten Tagen beispielsweise bei 399,95€.
Die Verbraucherzentrale kritisiert, dass Amazon aufgrund der stark schwankenden Preise eigentlich mit geringeren Rabatten – etwa 5% oder 8% – werben müsste. Doch dies widerspricht natürlich der Erwartung von Kunden an die Prime Days, bei denen große Preisnachlässe im Mittelpunkt stehen.
Das Urteil des EuGH stellt das gesamte Werbekonzept von Amazon infrage. Denn Mini-Rabatte, wie sie laut dem Richterspruch zulässig wären, passen nicht zur Vorstellung von Schnäppchen-Events wie den Prime Days.
In einer neuen Stellungnahme am Dienstag erklärte Amazon: „Die Vorwürfe der Verbraucherzentrale sind unzutreffend. Die Entscheidung des EuGH betraf einen anderen Fall.“
Insider gehen davon aus, dass das EuGH-Urteil derzeit für den weltgrößten Online-Händler keine große Priorität hat. Die Verbraucherzentralen sammeln nun weitere Beispiele, um Amazon rechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
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