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04.01.2025 08:00
Viele Menschen freuen sich auf Schnee in der Winterzeit, insbesondere auf weiße Weihnachten – doch auch dieses Jahr blieb dieser Wunsch wohl unerfüllt - zumindest in NRW. Obwohl Schnee eine idyllische Atmosphäre schaffen kann, sorgen verschneite Straßen oft für Frust bei Autofahrern. Denn glatte und schneebedeckte Wege stellen ein erhebliches Risiko für Fahrzeuge und Fußgänger dar. Aber wer ist eigentlich dafür verantwortlich, diese Gefahren zu beseitigen?
Bei Schnee und Glätte sind die Eigentümer von Immobilien verpflichtet, Wege und Zufahrten zu räumen oder zu streuen. Laut der Verbraucherzentrale betrifft dies alle Flächen, die zum Grundstück gehören oder daran angrenzen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss im Falle eines Unfalls mit Schadensersatzforderungen rechnen, wenn jemand ausrutscht und verletzt wird.
Die genauen Räumzeiten richten sich nach den jeweiligen Landesgesetzen oder den Gemeindesatzungen. In der Regel müssen Gehwege und Zufahrten wochentags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr geräumt sein. Immobilienbesitzer können diese Verantwortung jedoch vertraglich auf ihre Mieter übertragen.
Wie ein Juristin und Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale erklärt, muss eine solche Regelung ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten sein. Steht die Räum- und Streupflicht nur in der Hausordnung, gilt das nur, wenn diese Teil des Mietvertrages ist. In Mehrparteienhäusern sollte zudem klar geregelt sein, welcher Mieter zu welchem Zeitpunkt zuständig ist.
Die Verbraucherzentrale weist außerdem darauf hin, dass das Fehlen einer Haftpflichtversicherung teuer werden kann. Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt und dadurch einen Schaden verursacht, muss mögliche Forderungen aus eigener Tasche begleichen – was bei schwereren Verletzungen schnell hohe Kosten nach sich ziehen kann.
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