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25.01.2025 10:00
In den letzten Monaten haben zahlreiche Grundstückseigentümer Post vom Finanzamt erhalten. Grund dafür ist die Reform der Grundsteuer, die auf Immobilien erhoben wird. Wer gegen seinen Bescheid Einspruch einlegen möchte, sollte dies möglichst zeitnah tun.
Die Reform der Grundsteuer tritt im Jahr 2025 in Kraft, weshalb ein rascher Einspruch – falls gewünscht – empfehlenswert ist.
Bereits im Jahr 2023 hatten Immobilienbesitzer die Gelegenheit, Einspruch gegen den ersten Bescheid des Finanzamts einzulegen. Viele dieser Bescheide, die den Grundsteuerwert festsetzen, wurden verschickt und teilweise als verfassungswidrig eingestuft. Wer damals bereits Einspruch eingelegt hat, muss aktuell nichts weiter unternehmen, da die Finanzämter die Bescheide laut Bundesfinanzministerium weiterhin offenhalten. Wer diese Frist jedoch versäumt hat, muss in der Regel den festgesetzten Grundsteuerwert akzeptieren.
Es ist ratsam, den aktuellen Grundsteuerbescheid sorgfältig zu prüfen. Zunächst sollte überprüft werden, ob der Messbetrag mit dem im Bescheid angegebenen Wert übereinstimmt. Anschließend gilt es, den Hebesatz zu kontrollieren, der bei der jeweiligen Kommune oder online abgefragt werden kann. Schließlich sollte die Grundsteuer selbst überprüft werden. Hierzu wird der Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann Kosten verursachen
Vor Einlegung eines Widerspruchs sollte man sich der möglichen Kosten bewusst sein. Ein Widerspruch ist in der Regel nicht kostenfrei, es sei denn, er ist erfolgreich. In diesem Fall trägt die unterlegene Partei die Kosten. Wichtig ist, dass selbst bei einem Fehler der Behörden zunächst die berechnete Grundsteuer bezahlt werden muss. Sollte sich die Berechnung später als fehlerhaft herausstellen, wird der zu viel gezahlte Betrag erstattet.
Laut dem Bund der Steuerzahler können Fehler im Grundsteuerwertbescheid auf bestimmten Kriterien beruhen.
Ein potenzielles Schlupfloch besteht, wenn der neue Grundsteuerwert erheblich vom tatsächlichen Wert der Immobilie abweicht. In solchen Fällen kann auch nach Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt werden. Je nach Bundesland muss der Grundsteuerwert hierfür zwischen 30 und 40% über dem tatsächlichen Verkehrswert liegen. Für Mieter besteht hingegen keine Möglichkeit, gegen die neue Grundsteuer vorzugehen. Vermieter können die zusätzlichen Kosten jedoch auf ihre Mieter umlegen.
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