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12.05.2025 08:00
Das Thema Bürgergeld sorgt regelmäßig für Diskussionen – oft wird dabei emotional debattiert. Ein Streitpunkt ist immer wieder die Frage, wie mit Menschen umgegangen werden soll, die angebotene Jobs nicht annehmen. Manche fordern deshalb strengere Sanktionen, unter ihnen auch Bundeskanzler Friedrich Merz. Allerdings gilt: Unter bestimmten Bedingungen dürfen Empfänger von Bürgergeld ein Jobangebot rechtmäßig ablehnen.
Zahl der Jobverweigerer niedriger als oft behauptet
In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Angaben zur Zahl sogenannter Totalverweigerer – also Menschen, die sich konsequent weigern zu arbeiten. CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann sagte im Sommer 2024, es gebe eine sechsstellige Zahl solcher Fälle. Dafür erntete er Kritik. Der Präsident der Diakonie, Rüdiger Schuch, widersprach: Diese Zahl sei falsch.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlichte im April 2024 Zahlen, die Linnemanns Aussage widerlegen. Demnach wurden von Februar bis Dezember 2023 genau 15.774 Sanktionen wegen Jobverweigerung verhängt – deutlich weniger als von Linnemann behauptet. Auch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) geht davon aus, dass maximal 2% der Bürgergeld-Beziehenden als Totalverweigerer gelten.
Jobverweigerung kann zu Leistungskürzungen führen
Bürgergeld-Empfänger gelten als erwerbsfähig und müssen grundsätzlich zumutbare Jobangebote annehmen. Wird ein Job ohne triftigen Grund abgelehnt, folgen Sanktionen:
Diese Regelung ist auf der Webseite der Bundesregierung nachzulesen. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Jobverweigerung erlaubt ist.
Wann eine Arbeit unzumutbar ist
Laut Sozialgesetzbuch (SGB III, § 140) ist jede Arbeit zumutbar, sofern keine persönlichen oder allgemeinen Gründe dagegen sprechen – etwa beim Gehalt oder Arbeitsweg. Unter bestimmten Bedingungen dürfen Bürgergeld-Empfänger ein Jobangebot ablehnen, ohne Sanktionen zu befürchten. Dazu zählen:
Wichtig: Nachweise sind entscheidend
Laut einem Sozialrechtsexperten gilt: Wer ein Jobangebot aus gutem Grund ablehnen will, muss das belegen, Aussagen allein reichen nicht aus. Bürgergeld-Empfänger haben eine Nachweispflicht, wenn sie sich auf Unzumutbarkeit berufen.
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