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05.02.2025 08:00

Das Leben verläuft nicht immer planbar, und finanzielle Engpässe können unerwartet eintreten. In solchen Situationen kann der Bezug von Bürgergeld notwendig werden.
Die Höhe des Bürgergeldes wird nicht willkürlich festgelegt. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) orientieren sich die Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme an den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Ziel des Bürgergeldes ist es, den grundlegenden Lebensunterhalt zu sichern und das Existenzminimum zu gewährleisten.
Seit der Einführung im Jahr 2023 dient das Bürgergeld als Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es unterstützt nicht nur Arbeitslose, sondern auch Erwerbstätige, deren Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Die Höhe der monatlichen Unterstützung – der sogenannte Regelbedarf – richtet sich nach dem Alter und der individuellen Lebenssituation der Antragsteller.
Regelbedarf und abgedeckte Ausgaben
Der Regelbedarf ist in sechs Stufen unterteilt und wird als monatliche Pauschale ausgezahlt. Im Sozialgesetzbuch II (§ 20 SGB II) ist genau festgelegt, welche grundlegenden Ausgaben durch den Regelsatz gedeckt werden sollen, darunter:
Miet- und Heizkosten sind nicht im Regelbedarf enthalten. Diese übernimmt das Jobcenter in der Regel separat, sofern sie als angemessen gelten. Liegen die Wohnkosten über den festgelegten Richtwerten, kann die Behörde eine Senkung der Ausgaben verlangen. Besonders für Bürgergeld-Empfänger unter 25 Jahren kann der Auszug aus dem Elternhaus eine besondere Herausforderung darstellen.
Anspruch auf Bürgergeld
Bürgergeld erhalten Personen, die sowohl erwerbsfähig als auch bedürftig sind. Anspruchsberechtigt sind Menschen zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren. Die Einstufung in eine der sechs Regelbedarfsstufen erfolgt anhand der persönlichen Lebenssituation. Jobcenter dürfen bei der Antragstellung nicht willkürlich zusätzliche Unterlagen verlangen.
Bedarfsgemeinschaft: Was bedeutet das?
Wer mit anderen Personen in einem Haushalt zusammenlebt und wirtschaftlich füreinander einsteht, bildet eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Auch Alleinstehende gelten als eigene Bedarfsgemeinschaft. In Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung liegt hingegen keine Bedarfsgemeinschaft vor.
Im Januar 2024 wurde das Bürgergeld zuletzt erhöht, die Regelsätze für 2025 bleiben jedoch unverändert. Alleinstehende oder Alleinerziehende (RBS 1) erhalten weiterhin 563€ pro Monat. Volljährige Paare, die gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft bilden, bekommen jeweils 506€ – zusammen also 1.012€.
Übersicht der Regelbedarfsstufen für 2025

Bürgergeld-Beziehende mit Kindern sind verpflichtet, zusätzlich Kindergeld zu beantragen. Dieses Jahr profitieren Familien zudem von einer Erhöhung des Kindergeldes.
Einfluss von Einkommen auf das Bürgergeld
Bestimmte Einkommensarten können die Höhe des Bürgergeldes beeinflussen. Laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) gehören dazu beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Erwerbstätige dürfen 30% ihres Bruttoeinkommens zwischen 520 und 1.000€ behalten.
Einige Einkommensarten bleiben jedoch anrechnungsfrei, darunter:
Zusätzlich zum Regelbedarf können bestimmte Gruppen – wie Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderung – einen Mehrbedarf beantragen.
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