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14.12.2024 08:00
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende, auch bekannt als Bürgergeld, ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Sozialstaats. Sie soll Menschen in schwierigen Lebenssituationen ein würdevolles Existenzminimum sichern. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) stehen etwa 40% der rund vier Millionen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Dabei unterstützen die Jobcenter die Empfänger nicht nur bei der Arbeitssuche, sondern übernehmen auch Kosten für Miete und Heizung.
Dennoch gibt es häufig Unsicherheiten darüber, welche Voraussetzungen für den Bezug des Bürgergeldes gelten. Beispielsweise gibt es festgelegte Regeln zur Wohnungsgröße, zu erlaubten Ersparnissen und zur Frage, ob ein Auto im Besitz sein darf. Laut BMAS gilt ein Fahrzeug als angemessen, wenn dessen Verkaufswert unter 15.000€ liegt. Ein Verkauf ist in diesem Fall nicht erforderlich. Doch was passiert, wenn ein Bürgergeldempfänger unerwartet Reparaturkosten für sein Auto tragen muss?
Auto-Reparaturen: Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?
Alleinstehende Bürgergeldempfänger erhalten derzeit 563€ monatlich, was kaum Spielraum für größere Ausgaben lässt. Angesichts steigender Reparaturkosten – der ADAC berichtete 2023 von Stundensätzen in München von 174,52€, in Hamburg 158,41€ und in Düsseldorf 153,50€ – ist es für viele nahezu unmöglich, Rücklagen für solche Fälle zu bilden.
Ein funktionierendes Auto ist jedoch oft unverzichtbar, um eine Beschäftigung aufnehmen oder beibehalten zu können. So argumentierte auch eine Klägerin vor dem Sozialgericht Mainz, die die Übernahme von Reparaturkosten in Höhe mehrerer Hundert Euro durch das Jobcenter einklagte. Das Gericht gab ihr recht.
Urteil: Jobcenter muss Reparaturkosten tragen
Das Sozialgericht Mainz (Az: S 10 AS 654/18) entschied, dass das Jobcenter verpflichtet ist, Reparaturkosten zu übernehmen, wenn das Fahrzeug für die berufliche Tätigkeit notwendig ist. Der Verein für soziales Leben erklärt auf seiner Website, dass in solchen Fällen ein sogenannter unabweisbarer Bedarf gemäß § 24 SGB II („Abweichende Erbringung von Leistungen“) vorliegt. Im konkreten Fall wurden der Klägerin knapp 590€ für die Reparatur von Auspuff, Reifen und eine Achsmessung zugesprochen, da sie keine finanziellen Rücklagen hatte.
Die Kostenübernahme setzt jedoch voraus, dass kein eigenes Vermögen vorhanden ist, aus dem die Reparatur finanziert werden könnte. Das Urteil unterstreicht, dass das Jobcenter in solchen Situationen verpflichtet ist, die Existenzgrundlage der Empfänger zu sichern und ihre berufliche Teilhabe zu gewährleisten.
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